Satzung des Pfälzerwald- Vereins Ortsgruppe Lemberg e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Name des Vereins ist Pfälzerwald-Verein Ortsgruppe Lemberg e. V.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. - Der Verein hat seinen Sitz in Lemberg.
- Der Verein ist als Ortsgruppe Mitglied im Pfälzerwald- Verein e.V., mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.5 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken unter der 20618 eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege:
- des Wanderns in allen seinen Formen
- des Radwanderns in umweltverträglicher Art und Weise als Form des Wanderns
- des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne der entsprechenden Bundes- und Landesgesetze
- der pfälzischen Heimat- und Volkskunde sowie Kultur
- der Jugend- und Familienarbeit und geeigneten Angeboten.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Anlage und Erhaltung der Markierung von Wanderwegen, Wanderheimen und Schutzhütten
- Mitarbeit bei der Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und der Vereinszeitschrift
- Verbreitung von Kenntnissen über das Betreuungsgebiet des Pfälzerwald-Vereins
- Wanderungen und Fahrten unter fachkundiger Führung
- Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz
- Förderung und Erhaltung des lebendigen bodenständigen Brauchtums sowie Schutz von Natur- und Kulturdenkmälern
- Jugendarbeit und Veranstaltungen für junge Familien mit Kindern
- Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck und der Erhaltung, Pflege und Entwicklung der heimatlichen Mittelgebirgs- und Waldlandschaften in ihrer von Natur und Geschichte geprägten charakteristischen Gestalt dienen.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6 Die Mitglieder des Vorstands und sonstige Funktionsträger üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jedes Mitglied ist mittelbares Mitglied des Pfälzerwald-Vereins e.V. mit Sitz in Neustadt.
3.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an ein Mitglied des Vereinsvorstands einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Dabei ist die jeweils gültige Fassung des Mitgliedsantrags zu verwenden und dem Verein physisch oder digital zuzuleiten. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
3.3 Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung wird der gewünschte Beginn der Mitgliedschaft bestätigt und der Mitgliedsbeitrag fällig.
3.4 Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. zulässig, der darüber abschließend
§ 4 Mitgliederarten und Beitragsregelung
Die Ortsgruppe unterscheidet ihre Mitglieder in
- Einzelmitglieder
Mitglieder, die den von der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-Vereins e. V. festgesetzten Vereinsbeitrag und dazu einen Ortsgruppenzuschlag bezahlen. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte. Verwitwete Familienmitglieder können durch Erklärung nach dem Tod des Partners die Mitgliedschaft als Einzelmitglied fortsetzen. - Familienmitglieder
Mitglieder einer Familie; wer als Ehegatte oder in eheähnlicher Beziehung mit einem Einzelmitglied lebend, der Ortsgruppe nicht als Einzelmitglied, sondern als Familienmitglied beitritt; wer nach seiner Verheiratung mit einem Einzelmitglied seine bisherige Mitgliedschaft als Familienmitgliedschaft weiterführen will.
Die bisherige Mitgliedschaft wird angerechnet. Die Mitgliedschaft in der Familie erlischt mit dem Ende der Ehe/Beziehung. Die Mitgliedschaft in der Familie ist nur innerhalb derselben Ortsgruppe möglich. Familienmitglieder zahlen einen von der Ortsgruppe festzusetzenden Ortsgruppenzuschlag, jedoch keinen Vereinsbeitrag. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte; je Familie wird nur eine Vereinszeitschrift zugestellt.
Kinder bis 7 Jahre gelten ebenfalls als Mitglieder einer Familie, haben jedoch kein Stimmrecht. Familienmitglieder können in Ämter des „Haupt-Vereins“ und der Ortsgruppe gewählt werden.
- Jugendmitglieder
Jugendliche ab dem 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bzw. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bei Ausbildung) sind Mitglieder und zahlen den von der Jugendwartetagung (siehe Satzung der Deutschen Wanderjugend im PWV) festgesetzten Beitrag und dazu einen von der Ortsgruppe festzusetzenden Ortsgruppenzuschlag für Jugendliche. Sie besitzen unter 18 Jahren kein Stimmrecht, jedoch Recht auf Ehrung. - Zweitmitglieder
sind natürliche Personen, die bereits in einer anderen Ortsgruppe Einzel-, Familien-, oder Jugend-Mitglied sind. Sie können einer oder mehreren weiteren Ortsgruppen gegen Zahlung des jeweiligen Ortsgruppenzuschlages beitreten und erwerben damit Stimmrecht und Recht auf Ehrung auf Ortsgruppenebene.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Streichung von der Mitgliederliste
- Tod
5.2 Jedes Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen seine Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe zum Jahresende kündigen.
5.3 Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragsfälligkeit mit dem Folgejahr. Eine anteilige Rückzahlung der Beiträge erfolgt nicht.
5.4 Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss der Anwesenden ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der Ortsgruppe mit einfacher Mehrheit.
5.5 Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.
Die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe sollte jährlich vor der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-Vereins e. V. („Haupt-Verein“) erfolgen.
7.2 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens umfassen:
- Jahresbericht, Rechnungslegung, Entlastung
- Wünsche und Anträge
- alle drei Jahre Neuwahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern
sowie gegebenenfalls
- Festsetzung der Ortsgruppenzuschläge
- Haushaltsplan
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
7.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem weiteren vom Vorstand beauftragten Vertreter geleitet. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die je eine Stimme haben, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
7.4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
7.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie muss stattfinden, wenn dies ein Viertel aller Mitglieder beantragt.
7.7 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer entspricht derjenigen des Vorstandes. Die Rechnungsprüfer prüfen jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 8 Jugendgruppe
Die Ortsgruppe sollte die Bildung einer Jugendgruppe anstreben. Diese bildet eine eigene Gruppe innerhalb der Ortsgruppe.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich alleine vertreten können. Ferner gehören der Rechner, der Wanderwart und der Schriftführer zum Vorstand.
Die Alleinvertretung des stellvertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Dem Vorstand gehören ferner ein Jugendwart und weitere Fachwarte nach dem Vorbild des Pfälzerwald-Vereins e. V. an.
9.2 Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt wurden. Endet ein Vorstandsamt während der Amtsperiode, kann der Vorstand dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Wege der Selbstergänzung besetzen.
9.3 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden mindestens zweimal jährlich zur Vorstandssitzung ein. Die Form der Vorstandssitzung bestimmt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter; sie kann in Präsenz, hybrid oder digital erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes von ihnen verlangt.
9.4 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen, um die laufenden Geschäfte aufrecht zu erhalten.
9.5 Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Vereinsarbeit gemäß der Satzung. Er kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse auch mit Nicht-Vorstandsmitgliedern berufen. Die Beschlüsse solcher Fachausschüsse gehen als Antrag an den Vorstand, der darüber endgültig entscheidet.
9.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
9.7 Die Ortsgruppe ist verpflichtet:
- zur Unterhaltung eines regelmäßigen Wanderbetriebes. Sie hat hierzu jedes Jahr mindestens zwölf Monatswanderungen zu veranstalten und in einem Wanderplan zu erfassen.
- Veranstaltungen des Hauptvorstandes des Pfälzerwald-Vereins e. V. in den Wanderplan der Ortsgruppe aufzunehmen und den Besuch derselben zu fördern.
- bis zum 1. April alle Beitragsverbindlichkeiten gegenüber dem Pfälzerwald-Verein e. V. zu erfüllen.
- an den Bezirksversammlungen teilzunehmen.
§ 10 Ehrungen
Es gilt die Ehrenordnung des Pfälzerwald-Vereins e. V.
§ 11 Abstimmung und Niederschriften
11.1 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss über einen Antrag geheim abgestimmt/gewählt werden. Bei geheimer Abstimmung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.
11.2 Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und der Fachausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und jeweils vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderung
Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung oder eine Neufassung müssen allen Mitgliedern der Ortsgruppe im Rahmen der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Änderungen und Ergänzungen sollen nur im Einvernehmen mit dem Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. durchgeführt werden. Bei mangelndem Einvernehmen der Satzung der Ortsgruppe mit den eingegangenen satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Pfälzerwald-Verein e. V. kann der Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. die Ortsgruppe ausschließen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. muss hiervon benachrichtigt werden. Die Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens einen Monat vorher bekannt gegeben werden. Zur Wirksamkeit des Beschlusses bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Hospiz des Diakoniezentrums Pirmasens, Waisenhausstr. 1, 66954 Pirmasens, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die am 23.02.2025 von der Ortsgruppe Lemberg des Pfälzerwald-Vereins e. V. beschlossene Satzung tritt am Tag des Eintrags beim Amtsgericht in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.09.2012 außer Kraft.